Das Berliner Testament steht für eine eigene Variante des Gemeinschaftstestaments. Vor allem bei Eheleuten, die Kinder haben, ist dieses Testament sehr beliebt und weit verbreitet. Die Eheleute setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch wird bestimmt, dass das Erbe, nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners, einem Dritten zugesprochen wird. In den meisten Fällen sind das die Kinder. Diese werden als Schlusserben bezeichnet.
Welche Vorteile bietet ein Berliner Testament?
Das Vermögen geht ohne Erbauseinandersetzung direkt auf den lebenden Ehepartner über. Ist eine Immobilie im Testament erwähnt, geht diese auch direkt in den Besitz des verbleibenden Ehepartners über. Dadurch ist der Partner abgesichert. Der Nachlass wird erst nach dem Tod beider Ehepartner unter den Kindern verteilt.
Bindungswirkung
In vielen Fällen entfaltet ein gemeinschaftliches Testament eine Bindungswirkung. Wenn die Ehepartner im Berliner Testament Verfügungen getroffen haben, kann man davon ausgehen, dass sich nicht ohne Einverständnis des jeweils anderen Partners entschieden wurden. Man sagt dazu auch wechselbezügliche Verfügungen. Die Partner können ihre Entscheidungen nur schwer widerrufen.
Widerruf durch beide Ehepartner
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur gemeinschaftlich aufgehoben oder geändert werden. Sollte das Testament von einem Notar beglaubigt sein, wird ihm mitgeteilt, dass das Schreiben in Zukunft keine Wirkung mehr hat und die Herausgabe verlangt wird.
Einseitiger Widerruf
In Ausnahmefällen ist auch ein einseitiger Widerruf eine Option. Wichtig dabei ist, dass beide Partner noch leben. Man kann bei einem Berliner Testament seine Erklärung widerrufen. Dazu muss man einen Notar aufsuchen, auch wenn das Testament handschriftlich verfasst wurde. Dem Ehepartner muss der Widerruf zugeschickt werden, damit er davon Kenntnis nehmen kann.
Was geschieht nach dem Tod des Ehepartners?
Das Widerrufsrecht für wechselbezügliche Verfügungen erlischt mit dem Tod des Partners. Der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe, darf aber keinen anderen Menschen als Erben einsetzen. Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus, kann er dadurch auch seine Verfügung aufheben.