Sollten sich die Erben untereinander nicht einig werden, wie die Vorgehensweise der geerbten Immobilie ist, stellt sich für alle Beteiligten die Frage, welche Möglichkeiten überhaupt infrage kommen. Welches Schicksal soll der geerbten Immobilie widerfahren?

Stellt ein Miterbe einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung, liegt die Zuständigkeit der Durchführung beim zuständigen Gericht. Bei einem Versteigerungsantrag muss ein aktueller, beglaubigter Grundbuchauszug beigelegt werden. Des Weiteren verlangt das Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins und ein beglaubigtes Testament.

Teilungsversteigerung

Erblasser war Alleineigentümer

Ein Miterbe hat immer die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung des Hauses zu beantragen, auch ohne die Zustimmung der anderen Erben. Die Miterben müssen nicht mit einer Teilungsversteigerung einverstanden sein. Sollte der betreibende Miterbe in einem gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet sein, dann benötigt er eine Zustimmung des Ehepartners.

Erblasser war Miteigentümer

Sollte der Erblasser nicht der alleinige Besitzer der Immobilie sein, haben die Erben nur ein Recht auf diesen Miteigentumsanteil. Die Möglichkeit zwischen einem sogenannten großen Antragsrecht und einem kleinen Antragsrecht entsteht dadurch für die Erben.

Bei einem großen Antragsrecht wird beantragt, dass eine Versteigerung des gesamten Hauses durchgeführt wird. Dadurch soll die Erbengemeinschaft aufgehoben werden. Bei dieser Art der Versteigerung wird am Immobilienmarkt großes Interesse bestehen, da zumeist nur Häuser in der Gesamtheit eine hohe Nachfrage bekommen.

Bei einem kleinen Antragsrecht wird eine Versteigerung des Miteigentumsanteils durchgeführt, welches der Erbengemeinschaft zusteht. Im wirtschaftlichen Sinn ist diese Versteigerung nicht sehr sinnvoll, da am Immobilienmarkt nur eine geringe Nachfrage bestehen wird, jedoch ist sie rechtlich möglich.

Zwangsversteigerung

Sollten sich die Erben nicht einigen können, ob eine Partei in die geerbte Immobilie einzieht, oder das Haus verkauft werden sollte, kann man eine Zwangsversteigerung des Hauses in Betracht ziehen. Diese trägt dazu bei, ein gleichmäßiges Erbe zu erreichen. Es gilt jedoch, dass einzelne Gegenstände von den Parteien von einem Verkauf ausgeschlossen werden können.

Auszahlung der Geschwister

Sollte es von vornherein klar sein, welcher Erbe in das Haus einziehen will, gilt eine klare Regelung. Die Geschwister müssen entschädigt werden. Derjenige, der die Immobilie übernimmt, zahlt die Geschwister mit dem Wert jener Anteile aus, die ihnen anhand der Immobilie zusteht. Diesen Betrag nennt man Entschädigungsbetrag und er wird immer nach aktuellem Verkehrswert der Immobilie gewertet.

Ist es dem Erben, der in das vererbte Haus einziehen möchte, nicht möglich, die anderen Erben auszuzahlen, muss die Immobilie zur Versteigerung freigegeben werden.

Quellen:

(1) Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und auseinandergesetzt?https://erbmanufaktur.de/wie-wird-die-erbengemeinschaft-auseinandergesetzt/

(2) Warum gemeinsames Erben meist keinen Spaß machthttps://www.focus.de/finanzen/recht/tid-28485/streit-ums-erbe-ich-bin-ein-erbe-holt-mich-hier-raus-warum-gemeinsames-erben-meist-keinen-spass-macht_aid_876308.html

(3) Gemeinsam erben muss keinen Ärger bedeutenhttps://www.finanztip.de/erbengemeinschaft/