Durch das Testament kann ein dahin scheinender Mensch bereits zu Lebzeiten Menschen mit seinem Erbe bedenken. Dabei steht natürlich die wichtige Frage im Raum, wie die Erbfolge hier ist. Schließlich kann die bereits die Erbfolge für Streit über das Erbe unter Angehörigen sorgen. Wenn bestimmte Personen im Testament erwähnt werden, ist die Erbfolge vergleichsweise klar geregelt. Es gibt jedoch auch immer wieder den Fall, dass ein Erblasser kein Testament aufgesetzt und demnach keine Erbreihenfolge definiert hat. Und in so einem Fall ist es unerlässlich zu wissen, wie die Erbfolge ist.

Grundsätzlich gilt, hat der potenzielle Erblasser kein Testament, also eine Erbfolge selber geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Juristisch stehen also die nahen Verwandten des Verstorbenen hier an erster Stelle der Erbfolge. Die Kinder und Verwandten in gerade Linie erben also als Erstes. Im nächsten Schritt stehen die jeweiligen Ehepartner. An letzter Stelle erbt dann der Fiskus, also der Staat. Wichtig ist, vor Antritt eines Erbes die Lebensumstände des Erblassers zu klären. Das ist vor allem dann wichtig, wenn nicht nur Reichtum, sondern auch finanzielle Altlasten vererbt werden würden. Nimmt dann ein Angehöriger das Erbe an bzw. schlägt es nicht ausdrücklich aus, dadurch wird es dann stillschweigend angenommen, können auch Schulden vererbt werden.

Beispiele für die Erbrangfolge

Ein Beispiel dazu, um diese Erbrangfolge etwas bildhafter darzustellen. Hans-Peter ist verstorben. Er hatte zwei Kinder und hinterlässt eine Witwe. Er war jedoch kein Einzelkind und besitzt noch eine Schwester. Zuerst haben die Verwandten in gerade Linie, also die Kinder und Urenkel Anspruch auf das Erbe. Der Anspruch von Verwandten regelt sich in 5 verschiedenen Ordnungen. So stehen die Kinder an 1. Ordnung und die Geschwister an 2. Ordnung.

Wird das Erbe dann nicht explizit von einem Erben ausgeschlagen, wird es stillschweigend angenommen. Lehnen also sowohl die Kinder von Hans-Peter als auch die Schwester das Erbe ab, hat die Ehefrau Anspruch auf das Erbe. Sie kann es also annehmen durch stillschweigendes akzeptieren oder sie lehnt es ab. Erst dann, wenn sie auch das Erbe ausschlagen sollte, geht das Erbe an den Fiskus. Dieser Fall kommt zwar seltener vor, ist jedoch auch durchaus möglich.

Wenn eine Person zu Lebzeiten kaum noch Angehörige hatte und dadurch bei seinem Tod kein wirklicher Verwandter oder Partner infrage kommt, ginge in so einem Falle das Erbe direkt an den Staat. In jedem Fall ist es unerlässlich zu wissen, wie die Erbrangfolge hier ist. Gerade wenn eine Person schwer krank ist, sollten sich die Angehörigen mit der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen.

Wichtige Fristen

Die zuständige Kommune informiert die potenziellen Erben nicht über die Pflicht des Erben. Daher erfolgt hier keine Information, dass ein Angehöriger entweder das Erbe ausschlagen muss, ansonsten wird es stillschweigend akzeptiert. Ab dem Todestag läuft die Frist von 6 Wochen. In diesen 6 Wochen kann ein angehöriger das Erbe bei Rechtspflegern der Stadt oder beim Notar gegen eine Bearbeitungsgebühr ausschlagen. Macht das jemand nicht, wird das Erbe stillschweigend angenommen und dann gilt die eben erwähnte Erbrangfolge. In der Regel kostet die Ausschlagung des Erbes bei der Stadtverwaltung oder beim Notar ca. 50 – 90 Euro.